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Datenschutz und Ortungssysteme – geht das überhaupt?

Ralph J. Jurisch zum Thema Datenschutz und Ortungssysteme

Heute stellen wir uns die Frage, ob die Ortungssysteme in Zusammenhang mit Datenschutz überhaupt zulässig sind. Dazu haben wir Rechtsanwalt Ralph J. Jurisch befragt. Er erklärt uns anschaulich an einem Teilurteil des VG Lüneburg vom 19.03.2019, wie der Einsatz von Ortungssystemen im Einklang mit dem Datenschutz sein kann.

Ralph J. Jurisch vertritt aus dem Herzen des Münsterlandes seine Mandanten insbesondere in allen Fra­gen des Erbrechts, des IT-Rechts, des Sozialrechts und des Verwaltungsrechts.

Mit seiner über 20-jährigen Berufserfahrung in vielen Rechtsbereichen versteht er sich als Berater und Interessenvertreter, der neben dem taktischen Gespür für den „richtigen“ Weg, dem notwendigen „Biss“ auch mit Beharrlichkeit Ihre Interessen konsequent durchzusetzen vermag.

Datenschutz und Ortungssysteme – Zum Sachverhalt im Rechtsstreit.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Reinigungsfirma. Die Niedersächsische Datenschutzbehörde hatte entschieden, dass die GPS-Überwachung der Firmenfahrzeuge eine nicht erforderliche Verarbeitung von Beschäftigtendaten darstellt. Das Reinigungsunternehmen konnte 18 Fahrzeuge der Flotte mittels dem eingebauten GPS orten. Diese Funktion ließ sich auch nicht ohne weiteres deaktivieren. Das System war so ausgelegt, dass es für einen Zeitraum von 150 Tagen jede gefahrene Strecke, sowie den Zündungsstatus, speicherte. Da die Fahrzeuge den jeweiligen Beschäftigten eindeutig zuzuordnen waren, bestand auch ein Personenbezug der Daten. Allerdings, so die Klägerin, erfolgte eine tatsächliche Ortung der Fahrzeuge sehr unregelmäßig und maximal drei bis vier Mal pro Jahr. Eine Privatnutzung der Fahrzeuge war zwar nicht ausdrücklich gestattet, jedoch geduldet.

Datenschutzrechtliche Grundlagen zur GPS-Ortung von Firmenfahrzeugen

Ist ein Fahrzeuge einer Personen eindeutig zuordenbar, handelt es sich bei der GPS-Ortung um die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigtenkontext gem. Art. 88 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 1 BDSG. Liegt für die Verarbeitung keine Einwilligung vor, muss die Verarbeitung zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sein.

Erforderlichkeit einer Verarbeitung im Beschäftigtenverhältnis

Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung der Verarbeitung sind die widerstreitenden Positionen von Arbeitgeber und Beschäftigten abzuwägen. Dabei muss das Interesse des Arbeitgebers an der Verarbeitung mit dem Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten abgewogen werden. Weiterhin muss das Mittel für den verfolgten Zweck geeignet sein und es darf kein milderes gleich wirksames Mittel zur Verfügung stehen.

Grundsätze des Datenschutzrechts

Die Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und der Beschäftigten hat die Grundsätze des Datenschutzrechts aus Art. 5 DSGVO zu beachten. Hier sind die Grundsätze der Fairness („Treu und Glauben“) und der Transparenz gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO puttygen

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, sowie der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, zu beachten. Danach müssen Datenverarbeitungen für die Betroffenen vorhersehbar sein, sie müssen über Art und Umfang der Datenverarbeitung informiert werden und die Datenverarbeitung muss auf das notwendige Minimum beschränkt werden, um den verfolgten Zweck zu erreichen.

Entscheidungsgründe im vorliegenden Fall

Das Verwaltungsgericht hat zutreffender Weise die zwei Erlaubnistatbestände des § 26 Abs. 1 BDSG der Prüfung zugrunde gelegt. Danach war zuerst zu prüfen, ob die Verarbeitung erforderlich zur Begründung Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigtenverhältnisses ist. Danach war zu klären, ob die Beschäftigten möglicherweise in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt haben.

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Erforderlichkeit der GPS-Ortung

Die Klägerin hatte angegeben, dass die GPS-Ortung dazu dien, die Touren der Beschäftigten zu planen, Mitarbeiter und Fahrzeuge zu koordinieren, Nachweise gegenüber Auftraggebern zu erbringen und die Fahrzeuge vor Diebstahl zu schützen bzw. geklaute Fahrzeuge wieder aufzufinden. Außerdem sollte so das Wochenendfahrtverbot und das Verbot der Privatnutzung durchgesetzt werden. Die Klägerin hatte argumentiert, dass die GPS-Ortung dafür erforderlich sei, da kein milderes gleichwirksames Mittel ersichtlich wäre.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Überwachung außerhalb der Geschäftszeiten und am Wochenende nicht erforderlich wäre. Die Klägerin selbst hatte angegeben, dass die Privatnutzung der Fahrzeuge geduldet worden sei. Auch sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Ortungssysteme für die Prävention von Diebstählen völlig ungeeignet und somit nicht erforderlich. Des Weiteren war schon nach dem Vortrag der Klägerin eine ständige Ortung der Fahrzeuge nicht zur Koordination von Mitarbeitern und Fahrzeugen erforderlich. Eine solche Planung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stets zukunftsorientiert

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, weswegen Informationen über vergangene und aktuelle Standorte der Fahrzeuge hier nicht relevant sind. Die Dienstleistungen im Reinigungsgewerbe sind, so das VG, außerdem weniger zeitkritisch als etwa im Transportgewerbe, weswegen hier nicht der gleiche Maßstab anzusetzen ist. Letztlich konnten die GPS-Daten auch nicht als Nachweis für geleistete Tätigkeiten gegenüber Auftraggebern dienen. Ein solcher Nachweis erfolgt wesentlich sicherer und weniger eingriffsintensiv bei den Auftraggebern vor Ort.

Die Klägerin hatte außerdem nicht nachweisen können, in welchen Fällen es tatsächlich zur Auswertung der Daten kam und diese tatsächlich relevant für die Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses wurden. Abgesehen davon arbeiteten über 100 Mitarbeiter bei der Klägerin im Außendienst, aber nur 18 Fahrzeuge wurden mittels des GPS-Systems geortet. Es war für das Verwaltungsgericht daher nicht ersichtlich, weswegen ein normaler Betrieb bei den anderen Beschäftigten auch ohne Ortungssystem möglich ist.

Datenschutz und Ortungssysteme – Einwilligung

Die Klägerin hatte im Rechtsstreit zwar einige „Einwilligungserklärungen“ der Beschäftigten vorgelegt. Die meisten davon erfüllten jedoch nicht die Voraussetzungen der Einwilligung im Beschäftigtenverhältnis gem. Art. 7 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 2 BDSG. Diese Erklärungen erfüllten entweder nicht die notwendigen Informationspflichten, oder es fehlte die Belehrung über das Widerrufsrecht der Betroffenen. Die Klägerin konnte die Verarbeitung daher auch nicht auf eine Einwilligung stützen.

GPS-Ortung muss immer im Einzelfall geprüft werden

Die Klage konnte aus denn zuvor genannten Gründen keinen Erfolg haben.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes kann jedoch nicht für eine generelle Unzulässigkeit eines GPS – Ortungssystems herangezogen werden. Vielmehr zeigt die Entscheidung deutlich auf, welche Erwägungen der Arbeitgeber bei Einführung eines solchen Ortungssystems anzustellen und welche konkreten Informationen gegenüber den Beschäftigten mitgeteilt werden müssen. Die Entscheidungsgründe des Urteils kann man daher – vereinfacht formuliert – als Muster für eine Einwilligungserklärung ansehen.

In der Sache selbst kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes aufgrund der insgesamt mangelhaften Begründung und fehlenden Transparenz gegenüber den Beschäftigten nicht überraschen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg zeigt aber auch, dass die Einführung eines Ortungssystems durch einen sachkundigen Rechtsanwalt oder Datenschutzschutzbeauftragten begleitet werden sollte.

Datenschutz und Ortungssysteme – Schreiben Sie uns an!

Wenn Sie Fragen zum Thema Datenschutz und Ortungssysteme haben, schreiben Sie uns an. Wenn Sie Fragen zu dem expliziten Fall haben, kontaktieren Sie gerne unseren Verfasser Ralph J. Jurisch.

Link zum Verfasser: https://www.kanzlei-jurisch.de/

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